BSG - Urteil vom 01.12.1964
11 RA 146/64
Normen:
ZPO § 411 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)54Nr. 2 zu § 411
NJW 1965, 368

Würdigung einer schriftlichen Äußerung als Sachverständigenbeweis

BSG, Urteil vom 01.12.1964 - Aktenzeichen 11 RA 146/64

DRsp Nr. 1996/16214

Würdigung einer schriftlichen Äußerung als Sachverständigenbeweis

Ein Gericht darf eine schriftliche Äußerung, auch wenn sie inhaltlich den Anforderungen eines Gutachtens entspricht, nur dann als Sachverständigenbeweis würdigen, wenn es den Verfasser der Äußerung vorher zum gerichtlichen Sachverständigenbeweis ernannt, d,h, mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ZPO § 411 Abs. 1 ;

Hinweise:

Das schriftliche Gutachten ist meist die zweckmäßigere Form der Erhebung des Sachverständigenbeweises. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Vorlage des Gutachtens und der anschließenden mündlichen Anhörung s. BGH, NJW 1982, 1335; 1988, 2302 sowie 1992, 2292. Dies gilt insbesondere in Arzthaftungsprozessen.