BGH - Urteil vom 10.07.1967
III ZR 78/66
Normen:
BGB § 852 ; RVO § 1542 ;
Fundstellen:
BGHZ 48, 181
MDR 1967, 993
NJW 1967, 2199
VersR 1967, 974
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 18.01.1966
LG Münster/Westf. - Urteil - 02.06.1965,

Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 10.07.1967 - Aktenzeichen III ZR 78/66

DRsp Nr. 1994/5985

Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

»Die Entschädigungsansprüche eines versicherten Verletzten gehen nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger dem Grunde nach über, wenn auch nur die weit entfernte Möglichkeit dafür besteht, also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Versicherungsträger dem Verletzten Leistungen zu gewähren haben wird. Der Übergang der Ansprüche auf den Versicherungsträger tritt im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses ein; Entstehung und Übergang vollenden sich im selben Augenblick. Für den Beginn einer Verjährungsfrist kommt es deshalb nur auf die Kenntnis des Versicherungsträgers an. Auch bei der Rentenversicherung der Arbeiter tritt der Forderungsübergang dem Grunde nach im Augenblick des schadenstiftenden Ereignissee ein, wenn der Eintritt einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den Umständen nur irgendwie in Betracht zu ziehen ist.«

Normenkette:

BGB § 852 ; RVO § 1542 ;

Tatbestand:

Die klagende Landesversicherungsanstalt macht auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls des Postoberschaffners Bernhard E. aus B. geltend.