LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.1972
12 Sa 726/71
Normen:
LFG § 1 ;
Fundstellen:
ABA 1972, 377
AuR 1972, 254
DB 1972, 1073
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 174/71

zu Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit infolge Genusses von Haschisch und Alkohol

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1972 - Aktenzeichen 12 Sa 726/71

DRsp Nr. 2001/14932

zu Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit infolge Genusses von Haschisch und Alkohol

1. Auch bei einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit infolge Genusses von Haschisch und Alkohol ist die Möglichkeit, daß die Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit auch ohne vorwerfbares grobes Fehlverhalten entstanden sein kann, nicht auszuschließen. 2. Rauschmittel können aus den unterschiedlichsten Gründen, die nicht vorwerfbar sein müssen, genommen werden. Sie können zur Schmerzlinderung ärztlicherseits verordnet sein, sie können aus Neugier aber auch aus grobem Leichtsinn genommen werden.

Normenkette:

LFG § 1 ;

Tatbestand:

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Der Kläger war seit dem 1.8.1970 bei der Beklagten als Maler und Anstreicher beschäftigt. Der Stundenlohn betrug DM 5,64, der Schichtlohn DM 45,12.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Lohnfortzahlung für die Zeit vom 21.12.1970 bis zur einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 16.1.1971 mit rechnerisch unstreitig 18 Arbeitsschichten = DM 812,16 brutto.

Der Kläger ist am 10.9.1952 geboren. Er hat keine Geschwister. Sein Vater ist Bergmann.

Er besuchte die Volksschule bis zur 8. Klasse. Dann absolvierte er eine Lehre als Maler und Anstreicher, die er mit einer bestandenen Prüfung beendete.

Die Stelle bei der Beklagten war seine erste Stelle nach dem Lehrverhältnis und nach der Gesellenprüfung.