BFH vom 19.01.1979
VI R 28/77
Normen:
EStG § 33a Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 175
BStBl II 1979, 326

BFH - 19.01.1979 (VI R 28/77) - DRsp Nr. 1997/14065

BFH, vom 19.01.1979 - Aktenzeichen VI R 28/77

DRsp Nr. 1997/14065

»Aufwendungen für einen Fensterputzer, der innerhalb eines Kleinunternehmens tätig ist, können außergewöhnliche Belastungen wegen stundenweiser Beschäftigung einer Haushaltshilfe nach § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 sein.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren im Streitjahr 1974 beide erwerbstätig und hatten zwei minderjährige Kinder. Bei der Einkommensteuerveranlagung beantragten sie die Gewährung des Freibetrags für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nach § 33a Abs 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil sie im Veranlagungszeitraum unter anderem 621 DM für Fensterreinigung gezahlt haben. Die Fenster wurden jeweils von Herrn S., der zusammen mit seinem Schwager ein Fensterreinigungsunternehmen betreibt, bzw von seinem Schwager auf Rechnung des Herrn S. gereinigt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Aufwendungen nicht.