BFH - Urteil vom 26.06.1987
III R 223/83
Normen:
GewStG (1974) § 11 Abs. 3 S. 1; HAG § 2 Abs. 2, 6;
Fundstellen:
BFHE 150, 361
BStBl II 1987, 719
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 26.06.1987 (III R 223/83) - DRsp Nr. 1996/12658

BFH, Urteil vom 26.06.1987 - Aktenzeichen III R 223/83

DRsp Nr. 1996/12658

»Ein Gewerbetreibender ist nicht Hausgewerbetreibender i. S. des § 2 Abs. 2 HAG, wenn er fortgesetzt mit mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeitet; dies gilt auch, wenn die zeitliche Arbeitsleistung dieser Personen insgesamt möglicherweise nicht über die zeitliche Arbeitsleistung zweier vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hinausgeht.«

Normenkette:

GewStG (1974) § 11 Abs. 3 S. 1; HAG § 2 Abs. 2, 6;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) stellte in den Streitjahren 1976 und 1977 im Auftrag von Fabriken Holzteile her. In seinen Gewerbesteuererklärungen für 1976 und 1977 bejahte der Kläger die Frage, ob er im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich oder überwiegend als Hausgewerbetreibender tätig gewesen sei.