FG Niedersachsen - Urteil vom 20.03.2019
3 K 157/18
Normen:
§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG 2009; § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2009; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. .13; VAG § 8 Abs. 1; VAG § 8 Abs. 2; VVG § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; EStG VZ 2015; EStG VZ 2016;

Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind auch weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 3 K 157/18

DRsp Nr. 2019/17953

Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind auch weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar

1. Beiträge an (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen ohne Erlaubnis für den Betrieb von Versicherungsgeschäften sind auch nach Einfügung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Satz 2 EStG ab VZ 2013 weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar.2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf solche Beiträge, die an bestimmte in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannte Versorgungsträger geleistet werden.3. Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Erlangung von Leistungen im Krankheitsfall (Krankenversicherung) im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG setzt außerhalb einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung einen unabänderlichen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau voraus.

Normenkette:

§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG 2009; § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2009; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. .13; VAG § 8 Abs. 1; VAG § 8 Abs. 2; VVG § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; EStG VZ 2015; EStG VZ 2016;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die X e.V. als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) in den Streitjahren 2015 und 2016.

I.