FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.01.2019
3 K 1497/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 842; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 1a;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1123
DStZ 2019, 558

Arbeitseinkommen; Arbeitsverhältnis; Einnahmen; entgangene; entgehende; Entschädigung; Erwerbsfähigkeit; Erwerbsschaden; fiktive Einkünfte; Lohnausfall; nichtselbständige Arbeit; rückgängig; Schadenersatz; Schmerzensgeld; steuerbar; steuerpflichtig; Unfall; Verdienstausfall; Versicherung; Steuerbarkeit einer Versicherungsleistung (Schadenersatz); der für den Wegfall hinreichend wahrscheinlichen Erwerbseinkommens gezahlt wird; ist steuerbar

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 3 K 1497/18

DRsp Nr. 2019/9993

Arbeitseinkommen; Arbeitsverhältnis; Einnahmen; entgangene; entgehende; Entschädigung; Erwerbsfähigkeit; Erwerbsschaden; fiktive Einkünfte; Lohnausfall; nichtselbständige Arbeit; rückgängig; Schadenersatz; Schmerzensgeld; steuerbar; steuerpflichtig; Unfall; Verdienstausfall; Versicherung; Steuerbarkeit einer Versicherungsleistung (Schadenersatz); der für den Wegfall hinreichend wahrscheinlichen Erwerbseinkommens gezahlt wird; ist steuerbar

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 842; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 1a;

Tatbestand

Streitig ist die Steuerbarkeit einer Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 €.

Die Klägerin, geboren am 28. Juli 1991, wurde am 20. Dezember 2003 Opfer eines schweren Unfalls in der Schweiz und leidet seitdem unter irreversiblen Folgeschäden (Grad der Behinderung 100 % mit Merkzeichen G und H). Nach langwierigen juristischen Auseinandersetzungen mit der Versicherungsgesellschaft des Schädigers erhielt die Klägerin verschiedene Leistungen, u.a. zur Abgeltung des "Haushaltsschadens" (317.878 €), des "Betreuungsschadens" (885.490 €) und eines "Rentenminderungsschadens" (85.200 €).