Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 15/17 und der Beklagte zu 2/17 zu tragen.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine in der Zeit vom 24.03.2015 bis 28.03.2015 beim Kläger durchgeführte Operation sowie für im Zusammenhang mit Vorbehandlungen entstandene Kosten in Höhe von 6.598,22 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar sind.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2015 einzelnen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Gymnasiallehrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller. Außerdem war der Kläger an einer KG beteiligt.
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