LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 13.09.2020
L 9 AY 9/20 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AY 12/20 ER

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLGOffenes Kirchenasyl kein rechtliches oder tatsächliches AbschiebungshindernisKeine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung einer Aufenthaltsdauer

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.09.2020 - Aktenzeichen L 9 AY 9/20 B ER

DRsp Nr. 2022/10485

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG Offenes Kirchenasyl kein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung einer Aufenthaltsdauer

Weil das sog offene Kirchenasyl weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Abschiebungshindernis darstellt, kann ausreisepflichtigen Ausländern, deren Aufenthalt sich infolge der Inanspruchnahme von Kirchenasyl verlängert hat, nicht vorgeworfen werden, dass sie die Dauer ihres Aufenthalts im Sinne von § 2 Abs 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 5. Juni 2020 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1 bis 3 vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII ab dem 7. Mai 2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 30. Juni 2021 unter Anrechnung der bereits für diese Zeit erbrachten Leistungen zu gewähren.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Den Antragstellern zu 1 bis 3 wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.