§ 1 FreizuegG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
EU

§ 1 FreizuegG Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

FreizuegG ( Freizügigkeitsgesetz/EU )

(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von 1. Unionsbürgern, 2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, 3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der Europäischen Union, denen nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden, 4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, 5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie 6. Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben. (2) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Unionsbürger Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind, 2. ist Lebenspartner einer Person a) ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie b) eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, 3. sind Familienangehörige einer Person a) der Ehegatte, b) der Lebenspartner,