§ 12 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr, BGBl. I Nr. 7 vom 09.01.2026

§ 12 BPersVG Unfallfürsorge

§ 12 Unfallfürsorge

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.