§ 14 b ArbPlSchG
Stand: 29.06.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1061
DRITTER ABSCHNITT Alters- und Hinterbliebenenversorgung

§ 14 b ArbPlSchG Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen

§ 14 b Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen

ArbPlSchG ( Arbeitsplatzschutzgesetz )

(1) 1Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. 2Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2, der Bezüge nach § 9 Absatz 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit. (2)