§ 2 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr, BGBl. I Nr. 7 vom 09.01.2026

§ 2 BPersVG Grundsätze der Zusammenarbeit

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen. (2) 1Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. 2Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. 3Die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht berührt. (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. (4)