§ 2 IT-AV
Stand: 25.11.2004
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. I 2004 S. 2945

§ 2 IT-AV Aufenthaltserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

§ 2 Aufenthaltserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

IT-AV ( IT-Aufenthaltsverordnung )

Einem Ausländer, der bei Antragstellung über eine im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte Aufenthaltsbewilligung verfügt, soll nach im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossenem Studium eine Aufenthaltserlaubnis nach § 1 erteilt und verlängert werden.