Einem Ausländer, der bei Antragstellung über eine im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte Aufenthaltsbewilligung verfügt, soll nach im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossenem Studium eine Aufenthaltserlaubnis nach § 1 erteilt und verlängert werden.
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