§ 20 ArbZG
FNA: 8050-21
Fassung vom: 06.06.1994
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 20 ArbZG Beschäftigung in der Luftfahrt

§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.