(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. 2Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. 3Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, 1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, 2. die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach §
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