§ 33 MuSchG
FNA: 8052-5
Fassung vom: 23.05.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I S. 2652 vom 2019-12-12

§ 33 MuSchG Strafvorschriften

§ 33 Strafvorschriften

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.