§ 4 IT-ArGV
FNA: 860-3-18
Fassung vom: 11.07.2000
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003 S. 2848 vom 23.12.2003

§ 4 IT-ArGV Absolventen deutscher Hochschulen

§ 4 Absolventen deutscher Hochschulen

IT-ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung-IT )

Die Arbeitserlaubnis kann auch Ausländern erteilt werden, die sich im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung gemäß § 3 im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums aufnehmen.