(1) 1Die bei Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Schutzvorkehrungen müssen einen den Umständen nach größtmöglichen Schutz der Beschäftigten gewährleisten. 2Einschränkungen des nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgesehenen Schutzniveaus sind nach Art, Umfang und Dauer auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. (2) Sofern von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden muss, sind die Sicherheit und der Gesundheitsschutz durch Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 zu gewährleisten. (3)
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