§ 5 SGVO
Stand: 08.10.1986
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 1634

§ 5 SGVO Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten

SGVO ( Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten )

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.