§ 7 EBRG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 7 EBRG Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen

§ 7 Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen

EBRG ( Europäische Betriebsräte-Gesetz )

Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird.