§ 7 IT-ArGV
FNA: 860-3-18
Fassung vom: 11.07.2000
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003 S. 2848 vom 23.12.2003

§ 7 IT-ArGV Durchführungsvorschriften

§ 7 Durchführungsvorschriften

IT-ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung-IT )

(1) Über die Erteilung der Arbeitserlaubnis oder deren Zusicherung soll die Agentur für Arbeit in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche entscheiden, sobald dir für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. (2) Die einem Arbeitgeber vor der Einreise der Fachkraft von der Agentur für Arbeit gegebene Zusicherung, die Arbeitserlaubnis zu erteilen, ersetzt für die ersten drei Monate die Beschäftigung des Arbeitnehmers die Arbeitserlaubnis.