(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) 1Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, 3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem
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