§ 9 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 9 RVG Vorschuss

§ 9 Vorschuss

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.