§ 9 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 9 ZPO Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. 2Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.