EuGH - Urteil vom 08.03.1988
Rs 64/86
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 91, Anhang III Art. 3 Abs. 3, Art. 5;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 1399 (Sergio/Kommission)

1. Beamte - Klage - Klage gegen die Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Rügen, mit denen die Rechtswidrigkeit der nicht rechtzeitig beanstandeten Ausschreibung eines Auswahlverfahrens geltend gemacht wird - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 08.03.1988 - Aktenzeichen Rs 64/86 - Aktenzeichen Rs 71/86 - Aktenzeichen Rs 72/86 - Aktenzeichen Rs 73/86 - Aktenzeichen Rs 78/86

DRsp Nr. 2000/4402

1. Beamte - Klage - Klage gegen die Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Rügen, mit denen die Rechtswidrigkeit der nicht rechtzeitig beanstandeten Ausschreibung eines Auswahlverfahrens geltend gemacht wird - Unzulässigkeit

(Giovanni Sergio und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) 1. Ein Beamter kann eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der ihm die Zulassung zu einem Auswahlverfahren verweigert worden ist, nicht auf Rügen stützen, mit denen die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird, wenn er die Bestimmungen der Ausschreibung, durch die er sich beschwert sieht, nicht rechtzeitig angefochten hat. Andernfalls könnte eine Ausschreibung lange nach ihrer Veröffentlichung, wenn die meisten oder alle Vorgänge des Auswahlverfahrens bereits abgeschlossen sind, wieder in Frage gestellt werden, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstieße. Anders liegt der Fall, wenn Rechtsverstöße gerügt werden, die zwar auf den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können, zu denen es aber erst im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist.