EuGH - Urteil vom 04.02.1988
Rs 157/86
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 ; Richtlinie 75/117/EWG Art. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 673 (Murphy/An Board Telecom Eireann)
AiB 1988, 198
Vorinstanzen:
High Court, Irland,

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EWG- Vertrag - Anwendungsbereich - Niedrigeres Entgelt für eine höherwertige Arbeit - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 04.02.1988 - Aktenzeichen Rs 157/86

DRsp Nr. 2000/4399

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EWG- Vertrag - Anwendungsbereich - Niedrigeres Entgelt für eine höherwertige Arbeit - Einbeziehung

(Mary Murphy und andere gegen An Board Telecom Eireann) 1. Artikel 119 EWG-Vertrag, der unmittelbar in dem Sinne gilt, daß die betreffenden Arbeitnehmer sich auf ihn vor Gericht berufen können und daß die innerstaatlichen Gerichte ihn als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen müssen, ist dahin auszulegen, daß er außer dem Fall eines ungleichen Entgelts für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit auch den Fall erfaßt, daß ein Arbeitnehmer, der sich auf diese Vorschrift beruft, um das gleiche Entgelt im Sinne dieser Vorschrift zu erhalten, eine höherwertige Arbeit verrichtet als derjenige, der als Vergleichsperson herangezogen wird. 2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, vor dem sich jemand auf eine unmittelbar geltende Vorschrift des EWG-Vertrags beruft, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 119 ;