Autor: Schrader |
Besprechung zum Urteil des BAG v. 23.03.2017 - 6 AZR 705/15
I. Leitsatz
Die kurze gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit ist nur bei einer eindeutigen Vertragsgestaltung möglich.
II. Sachverhalt
Der Arbeitnehmer des Falls war als Flugbegleiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien für den Fall drei wesentliche Bestimmungen getroffen:
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