2/1.4 Zu § 15 AGG; § 82 SGB IX

Autor: Schrader

Diskriminierung setzt Kenntnis voraus

Besprechung zum Urt. des BAG v. 18.09.2014 - 8 AZR 759/13

I. Leitsätze
Wer den besonderen Schutz und die Förderung nach dem Schwerbehindertenrecht in Anspruch nehmen möchte, muss in seiner Bewerbung auf die Schwerbehinderung hinweisen. Hinweise in früheren Bewerbungen reichen insoweit nicht aus.