| Autor: Schrader |
Diskriminierung durch Vermerke im Lebenslauf einer Bewerberin
Besprechung zum Urt. des BAG v. 18.09.2014 - 8 AZR 753/13
I. Leitsatz
Der Vermerk des potentiellen Arbeitgebers auf einem zurückgesandten Lebenslauf "7 Jahre alt!" und "ein Kind" kann eine unmittelbare Diskriminierung darstellen.
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