2/5.1 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Arbeits- und Sozialrecht

Autor: Weyand

Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt von aktuell nicht mehr als 520 Euro im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei diesen - auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichneten - Beschäftigungsverhältnissen um reguläre Arbeitsverhältnisse, für sie gelten damit die gleichen Vorschriften wie für Vollzeitarbeitsverhältnisse. In der Sozialversicherung unterliegen diese Beschäftigungsverhältnisse dagegen Sondervorschriften, und zwar sowohl in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung als auch in der Rentenversicherung. So besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wie sich aus § 7 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI (im Umkehrschluss) und § 27 Abs. 2 SGB III ergibt. Beiträge zu diesen Versicherungen müssen daher weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber entrichtet werden. In der Rentenversicherung besteht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht. Davon kann sich der Arbeitnehmer allerdings auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).