2/5.2 Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Autor: Weyand

Beitragsfreiheit und Steuerprivileg sind maßgeblich davon abhängig, dass die Geringfügigkeits- bzw. Verdienstgrenze dieser Beschäftigungsverhältnisse von gegenwärtig 520 Euro monatlich nicht überschritten wird. Da sich seit dem 01.10.2022 diese Grenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert, erhöht sich mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde (durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung) ab dem 01.01.2024 die Grenze auf 538 Euro monatlich und ab dem 01.01.2025 - aufgrund der Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde - auf 556 Euro monatlich.

2/5.2.1 Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze anhand des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts

Die Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt. Hierzu hat der Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung bzw. bei jeder dauerhaften Änderung der Arbeitsverhältnisse alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen (laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte) im Rahmen einer Vorausschau für den maßgebenden Beurteilungszeitraum (maximal zwölf Monate) zu ermitteln und diese durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate des Beurteilungszeitraums (maximal zwölf Monate) zu teilen. Das so ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.