Autor: Kreutzfeldt |
Als Pauschale für Kosten, die für Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen entstehen, können 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20 Euro in Ansatz gebracht werden (Nr. 7002 VV RVG).
Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs werden für jeden gefahrenen Kilometer 0,42 Euro erstattet (Nr. 7003 VV RVG).50) Fahrtkosten für Geschäftsreisen bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels werden in voller Höhe abgegolten. Dies muss allerdings angemessen sein. So dürfte die Nutzung eines Flugzeugs auf wenige Ausnahmen beschränkt sein. Gegebenenfalls müsste mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden. Fährt der Anwalt mit der Deutschen Bahn, kann er die Kosten für den Tarif der ersten Wagenklasse abrechnen, wenn diese Kosten tatsächlich entstanden sind.51)
Tages- und Abwesenheitsgelder werden wie folgt erstattet:
Bis zu 4 Stunden | 20 Euro |
4-8 Stunden | 35 Euro |
mehr als 8 Stunden | 60 Euro |
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden (Nr. 7005 VV RVG).
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