6/12 Abmahnung und Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine (arbeits-)vertraglichen Pflichten und will der Arbeitgeber dies nicht unsanktioniert hinnehmen, stehen ihm verschiedene arbeitsrechtliche Handhaben zur Verfügung, nämlich eine Ermahnung bzw. Verwarnung, eine Abmahnung oder eine Kündigung.

Verhältnismäßigkeit

Welches der genannten Mittel im konkreten Fall zulässig ist, richtet sich nach der Schwere des zugrundeliegenden Vertragsverstoßes; hier kommt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Tragen. So z.B. ist der Arbeitgeber i.d.R. verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer (verhaltensbedingten) Kündigung abzumahnen (siehe dazu Teil 7/3.3.4.2), und eine Abmahnung darf keine übermäßige Reaktion auf das Fehlverhalten darstellen (siehe Teil 6/12.3).

Übrigens: Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, kann auch er verpflichtet sein, zuvor eine Abmahnung auszusprechen.1) Dessen ungeachtet besteht keine Pflicht zur Abmahnung von Fehlverhalten. Der Arbeitgeber kann vielmehr frei entscheiden, ob er ein bestimmtes Fehlverhalten abmahnen will oder nicht.2) Mahnt er nicht ab, kann bei der Belegschaft allerdings schnell der Eindruck entstehen, das Fehlverhalten sei "nicht so schlimm" und mit dem Arbeitgeber könne man "so etwas machen", ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.