Autor: Weyand |
Der Ausstellungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Vertragsarbeitgeber bzw. dessen gesetzlichen Vertreter. Lässt sich der Arbeitgeber durch einen Mitarbeiter bei der Zeugniserteilung vertreten, so muss dies zum einen im Zeugnis aufgeführt sein und setzt voraus, dass der Vertreter dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen konnte, ihm also erkennbar als ein "ranghöherer" Mitarbeiter vorgesetzt war.1) Kann der Vertreter grundsätzlich keine Personalentscheidungen treffen, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das Zeugnis von einem Mitglied der Leitungsebene unterzeichnet wird.2)
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