Abführung
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber haftet aber - verschuldensunabhängig - für die Einbehaltung und Abführung an das Finanzamt (§ 38 Abs. 3 und 4 EStG); die Abzüge sind bei jeder Lohnzahlung vorzunehmen. Die Höhe des abzuführenden Betrags ermittelt der Arbeitgeber i.d.R. anhand der Lohnsteuertabelle. Den Betrag, den er einbehalten und abgeführt hat, quittiert er dem Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte, damit dieser einen Nachweis über die bezahlte Steuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung hat.
Steuerschuldner
Da der Arbeitnehmer als Steuerschuldner im Innenverhältnis die Steuerlast voll trägt,3) Vgl. BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 1 AZR 167/08, NZA 2009, 1213; BAG, Urt. v. 19.01.1979 - 3 AZR 330/77, BAGE 31, 236; Moll/Hexel, MAH ArbR, 5. Aufl. 2021, § 19 Rdnr. 67. ist es zulässig, eine pauschalierte Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.4)Vgl. LAG Hessen, Urt. v. 01.06.2011 - 18 Sa 1847/10, DRsp Nr. 2011/16124; LAG Niedersachsen v. 19.06.1992 - 3 Sa 141/91, LAGE § 611 BGB Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 5.
Haftung