Autor: Sadtler |
Auch für die verhaltensbedingte Kündigung gilt § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, und der Arbeitgeber ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass ein Grund, der in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt, die Kündigung bedingt. Dies umfasst die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche Tatsachen nicht vorliegen, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen.
Der Arbeitgeber darf sich aber nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst darauf beschränken, den objektiven Tatbestand einer Arbeitspflichtverletzung darzulegen. Er muss nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorbeugend ausschließen.
Vielmehr ist es Sache des Arbeitnehmers, für das Eingreifen derartiger Umstände zumindest greifbare Anhaltspunkte aufzuzeigen. Hierfür muss er etwaige Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe so konkret darlegen, dass dem Arbeitgeber die Überprüfung der Angaben und im Fall, dass er sie für unrichtig hält, auch ein Beweisantritt möglich ist.1)
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