Autor: Sadtler |
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine objektive (Arbeits-)Vertragsverletzung voraus, die rechtswidrig, vorwerfbar und i.d.R. schuldhaft ist. Wie bei den anderen Kündigungsgründen auch kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung an; später eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht einzubeziehen (siehe dazu auch Teil 7/3.3.11).
Der Arbeitnehmer muss sich also zunächst "verhalten", d.h. in irgendeiner Form agieren. Dieses Verhalten muss eine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht verletzen.1) Pflichtverletzungen im privaten Bereich spielen nur in Ausnahmefällen eine Rolle, wenn sie Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben (siehe dazu Teil 7/3.3.7).2)
Verletzungen der Hauptpflicht "Arbeitspflicht" sind insbesondere
![]() | die Nichtleistung in Form von Arbeitsverweigerung, |
![]() | Unpünktlichkeit und anderes unentschuldigtes Fehlen sowie |
![]() | auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen (zu Minderleistungen siehe auch Teil 7/3.2).3) |
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