Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist die (personen-, verhaltens- und/oder betriebsbedingte) Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn sie in Betrieben des privaten Rechts gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt, der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und die Arbeitnehmervertretung der Kündigung aus einem dieser Gründe innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG widerspricht.
Für den öffentlichen Dienst gilt über § 1 Abs. 2 Nr. 2 KSchG Vergleichbares. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG).
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG enthalten keinen sonstigen Unwirksamkeitsgrund i.S.d. § 13 Abs. 3 KSchG, sie sind vielmehr Inhalt der sozialen Rechtfertigung und verstärken den individuellen Kündigungsschutz.1)
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