Autor: Kloppenburg |
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Maßgeblich ist immer die gewählte Rechtsform. Eigenbetriebe sind nicht rechtlich selbständig und unterliegen dem Personalvertretungsrecht. Für einen Betrieb einer durch eine Gemeinde gegründeten GmbH, bei der die Gemeinde alleinige Gesellschafterin ist, gilt demgegenüber das Betriebsverfassungsrecht. Bei einem Rechtsformwechsel gelten Dienstvereinbarungen als Betriebsvereinbarungen weiter.9)
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