Autor: Kloppenburg |
Um die Kontinuität der Betriebsverfassungsorgane1) zu sichern und die betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträger zu schützen, ist in § 103 Abs. 1 BetrVG ein besonderer Schutz (neben dem Sonderkündigungsschutz in § 15 KSchG) für die Mitglieder des Betriebsrats, der JAV, die Mitglieder des Wahlvorstands und für Bewerber um betriebsverfassungsrechtliche Ämter eingefügt worden.
Hinzu kommen über Verweisungsnormen:
Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen der aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten (vgl. § 3 Abs. 5 BetrVG), | |
Schwerbehindertenvertretung | |
Mitglieder der Schwerbehinderten- und Gesamtschwerbehindertenvertretung (Vertrauenspersonen) sowie deren Stellvertreter (§ | |
Heimarbeiter |
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