Autor: Rudolf |
Grundsätzlich ist das Recht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer in Elternzeit zu kündigen, ausgeschlossen (§
Sonderkündigungsschutz hat ferner der Arbeitnehmer, der in Elternteilzeit arbeitet oder, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeittätigkeit verrichtet und Anspruch auf Elterngeld nach §
PraxistippBei der Vereinheitlichung der Antragsfristen von Elternzeit und Elternteilzeit hat der Gesetzgeber es versäumt, die Frist des § |
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