7/8.3 Kündigungsschutz während der Elternzeit

Autor: Rudolf

Sonderkündigungsschutz

Grundsätzlich ist das Recht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer in Elternzeit zu kündigen, ausgeschlossen18 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Sonderkündigungsschutz beginnt ab Antragstellung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Es ist umstritten, ob der Sonderkündigungsschutz im Vorfeld einer beantragten Elternzeit nur für die erste Periode der Elternzeit eines Kindes gilt oder für jede Elternzeitperiode.1)

Kündigungsschutz ohne Elternzeit

Sonderkündigungsschutz hat ferner der Arbeitnehmer, der in Elternteilzeit arbeitet oder, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeittätigkeit verrichtet und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG hat (siehe Teil 8/2.1.5).

Verwaltungsbehörde