7/8.6 Kündigungsschutz von Menschen mit Behinderungen, von schwerbehinderten Menschen und diesen Gleichgestellten

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen haben auf dem Arbeitsmarkt mitunter mit strukturellen Nachteilen zu kämpfen und stehen deshalb unter besonderem Schutz. Arbeitgeber müssen bei der Begründung und Durchführung von Arbeitsverhältnissen diesen besonderen Schutz gewährleisten und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen folgende Besonderheiten beachten:

Die Schwerbehindertenvertretung muss vor der Kündigung beteiligt werden.

Während des gesamten Arbeitsverhältnisses müssen die Vorschriften zur Prävention gem. § 167 SGB IX eingehalten werden. Gerade die Regeln zum Präventionsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX erscheinen aufgrund einer Entscheidung des ArbG Köln1) in einem neuen Licht.

Vor der Kündigung (nach der Wartezeit) muss die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt werden.

Darüber hinaus werden Kündigungen an den Maßstäben des AGG gemessen.