Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen haben auf dem Arbeitsmarkt mitunter mit strukturellen Nachteilen zu kämpfen und stehen deshalb unter besonderem Schutz. Arbeitgeber müssen bei der Begründung und Durchführung von Arbeitsverhältnissen diesen besonderen Schutz gewährleisten und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen folgende Besonderheiten beachten:
Die Schwerbehindertenvertretung muss vor der Kündigung beteiligt werden. | |
Während des gesamten Arbeitsverhältnisses müssen die Vorschriften zur Prävention gem. § | |
Vor der Kündigung (nach der Wartezeit) muss die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt werden. | |
Darüber hinaus werden Kündigungen an den Maßstäben des AGG gemessen. |
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