Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i.S.d. § 156 SGB IX (§ 73 SGB IX a.F.) nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Konstitutive Wirkung der Gleichstellung
Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden gem. § 151 Abs. 3 SGB IX (§ 68 Abs. 3 SGB IX a.F.) die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen angewandt. Es handelt sich bei der Gleichstellung um einen konstitutiven Verwaltungsakt,44) BAG, Urt. v. 10.04.2014 - 2 AZR 647/13, NZA 2015, 162. mit dem bezogen auf den Teil 3 des SGB IX ein nahezu gleicher Schutz verbunden ist.
Ausdrücklich ausgenommen sind gem. § 151 Abs. 3 SGB IX (§ 68 Abs. 3 SGB IX a.F.) die Regelung über den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX (§ 125 SGB IX a.F.) und die Vorschriften zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr nach Kapitel 13 des SGB IX.
Ziel der Gleichstellung
Das Ziel der Gleichstellung liegt darin, die durch die Behinderung verringerte Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und damit entweder den vorhandenen Arbeitsplatz sicherer zu machen oder die Vermittlungschancen zu erhöhen.45)BSG, Urt. v. 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R, NJW 2011, 3117; BSG, Urt. v. 06.08.2014 - , BSGE 116, .