Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 - 8 Sa 531/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.
Der Kläger war bei der Beklagten seit März 1974 beschäftigt.
Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen am 15. Januar 2014 eine als "Interessenausgleich" bezeichnete Vereinbarung ab. Nach deren § 4 steht den von einer Kündigung betroffenen Mitarbeitern eine nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Abfindung zu.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2014. In dem Schreiben heißt es ua.:
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