Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 25.1.2016 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 1.7.2013 begonnene Anstellungsverhältnis über den 30.6.2015 hinaus fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Parteien streiten um die Bindungsdauer eines unter dem 14. Januar 2013 geschlossenen Arbeitsvertrages im professionellen Handballsport.
Der Beklagte, lettischer Nationalspieler, spielte in der Saison 2012/2013 bei Verein .... Es kam zu Gesprächen mit der Klägerin, die den Beklagten für die kommende Saison an sich zu binden wünschte. Der von der Klägerin getragene Verein spielte seinerzeit in der zweiten Liga. Während der Beklagte einen dreijährigen Vertrag wünschte, genügte die Finanzierungsgrundlage der Klägerin aufgrund zuvor auslaufender Sponsorzusagen nur bis zum Abschluss der Saison 2014/2015. Der von der Klägerin entworfene Vertrag regelt das Ende der Vertragsbindung in § 9 (vgl. Blatt 6 GA)
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|