LAG Berlin - Urteil vom 22.10.1984
12 Sa 66/84
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 276, 280, 286, 823 Abs. 1, § 1004;
Fundstellen:
ARST 1985, 136
ARST 1985, 136
BB 1985, 271
BB 1985, 271
DB 1985, 339
DB 1985, 339
DRsp VI(604)156e-f
VersR 1985, 675
VersR 1985, 675

Abmahnung: Voraussetzungen bei mangelhafter Arbeitsleistung- Fahrlässigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 22.10.1984 - Aktenzeichen 12 Sa 66/84

DRsp Nr. 1992/11713

Abmahnung: Voraussetzungen bei mangelhafter Arbeitsleistung- Fahrlässigkeit

1. Da der Arbeitnehmer im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit nur dann haftet, wenn er nicht nur das pflichtwidrige Verhalten als solches, sondern auch den eingetretenen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, kann allein die vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung von Weisungen bezüglich der Arbeitsausführung noch nicht ohne weiteres zu seiner Haftung führen.2. Die vorsätzliche Missachtung von Weisungen kann jedoch dann ein gewichtiges Indiz für die grob fahrlässige Schadensverursachung sein, wenn die entsprechende Weisung offenkundig der Ausschaltung dieses spezifischen Schadenrisikos dient.3. Die Abmahnung eines Arbeitnehmers für mangelhaftes Arbeiten setzt auch im Bereich der gefahrgeneigten Arbeit nur einfache Fahrlässigkeit voraus.4. Hat der Arbeitnehmer jedenfalls leicht fahrlässig Pflichten verletzt, dann ist eine ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung im Grundsatz nicht darauf zu überprüfen, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Pflichtverletzung steht. Insoweit hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der nur bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen dem Inhalt der Abmahnung und dem Gewicht der Pflichtverletzung überschritten ist.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;