LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2010
9 Sa 327/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 327/10

Abmahnungserfordernis bei allgemein angekündigter Arbeitsverweigerung gegenüber Arbeitskollegen; unwirksame außerordentliche Kündigung eines Krankentransportpflegers bei beabsichtigten Wechsel des Schichtdienstes aus persönlichen Gründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 327/10

DRsp Nr. 2011/6548

Abmahnungserfordernis bei allgemein angekündigter Arbeitsverweigerung gegenüber Arbeitskollegen; unwirksame außerordentliche Kündigung eines Krankentransportpflegers bei beabsichtigten Wechsel des Schichtdienstes aus persönlichen Gründen

Äußert der Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitskollegen in allgemein gehaltener Weise, dass er vertragliche Pflichten zukünftig nicht mehr erfüllen will, und liegen Anhaltspunkte dafür, dass er davon ausgehen musste oder gar wollte, dass diese Äußerung zur Kenntnis der Arbeitgeberin oder deren Vertreter kommt, nicht vor, können derartige Ankündigungen ohne vorheriger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung nicht begründen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.06.2010, Az.: 4 Ca 327/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2010 ausgesprochenen außerordentlichen, fristlosen Kündigung.