OLG Hamm - Urteil vom 04.11.2016
26 U 67/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 311/11

Abweisung der Arzthaftungsklage mangels Darlegung ärztlicher Behandlungsfehler bei der operativen Behandlung eines Prostata-Karzinoms

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 26 U 67/13

DRsp Nr. 2017/137

Abweisung der Arzthaftungsklage mangels Darlegung ärztlicher Behandlungsfehler bei der operativen Behandlung eines Prostata-Karzinoms

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am 8.6.1955 geborene Kläger hat von den Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 50.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, den Ersatz materieller Schäden in Höhe von 5.415,94 € (Reise - und Übernachtungskosten sowie Verdienstausfall) und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt. Darüber hinaus hat er erstinstanzlich weiteren Verdienstausfallschaden in Höhe von 4.512,93 € geltend gemacht, der in der Berufungsinstanz nicht mehr begehrt wird.

1. 2. 3. 4.