LAG Köln - Urteil vom 12.09.1995
9 Sa 594/95
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 620/94

Änderungskündigung: Kein Anspruch auf Abfindung

LAG Köln, Urteil vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 594/95

DRsp Nr. 2001/4280

Änderungskündigung: Kein Anspruch auf Abfindung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an und nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt an, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist, liegt keine Entlassung i.S. von § 113 Abs. 3 BetrVG vor.

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 3 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die 57 Jahre alte Klägerin ist seit 1960 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie war bis Ende 1994 ausschließlich in der Betriebsstätte Würselen der Beklagten tätig und bezog ein monatliches Bruttogehalt von 4.600 DM.

Die Betriebsstätte Würselen der Beklagten wurde zum 31.12.1994 stillgelegt.

Im Januar 1994 bat die Beklagte die Klägerin, vom 01.02.1994 an in der Filiale der Beklagten in Düsseldorf zu arbeiten. Dies lehnte die Klägerin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.01.1994 ab.